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LAG Niedersachsen Beschluss vom 12.07.2006 - 10 Ta 351/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Unterbevollmächtigter. Korrespondenzanwalt. Auslagenersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gemäß § 46 RVG gegen die Staatskasse.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 4; RVG § 46

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 06.04.2006; Aktenzeichen 6 Ca 343/05)

 

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.04.2006 – 6 Ca 343/05 – zurückgewiesen.

Von der Festsetzung einer Gebühr gegen die Klägerin wird abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Streitbefangen ist in der Beschwerdeinstanz ausschließlich das Begehren der Klägerin, ihr für die Wahrnehmung des Termins vom 04.08.2005 einen Korrespondenzanwalt beizuordnen, weil ihr eigentlicher Prozessbevollmächtigter an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, sein Sozius sich im Urlaub befand und dem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben worden war. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO darf nur ein Verkehrs- oder Beweisaufnahmeanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beigeordnet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO, die nicht auslegungs- und ergänzungsfähig sind, liegen nicht vor.

Es besteht jedoch Vera...

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