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LAG München Urteil vom 28.10.2003 - 6 Sa 47/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Haben die Parteien den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart, ist dies auch für die Berechnung der Wartezeit des § 1 KSchG maßgeblich. Der Einwand, das Arbeitsverhältnis habe bereits 9 Tage früher: hier am 22. Oktober statt dem vereinbarten 1. November begonnen, muss zumindest dann erfolglos bleiben, wenn der Arbeitnehmer bis 31. Oktober noch in einem anderen Arbeitsverhältnis stand.

2. Hat der Unterzeichner des Kündigungsschreibens Einzelvertretungsvollmacht, schadet es nicht, wenn auf diesem Kündigungsschreiben die Namen der Mitgesellschafter mitaufgeführt sind, sie aber nicht auch mitunterzeichnet haben.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 164

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 5 Ca 8202/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen 2 AZR 162/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 17. Januar 2003 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20. November 2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die 1972 geborene Klägerin war von den Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. für September 2001 (Blatt 5/6 der Akte) als Zahntechnikerin eingestellt worden. Ihre monatliche Vergütung hatte sich auf EUR 2.300,81 brutto belaufen.

Als ihr mit Schreiben vom 26. April 2002 (Blatt 9 der Akte) zum 10. Mai 2002 ordentlich gekündigt wurde, ließ die Klägerin dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 17. Mai 2002 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München allerdings erfolglos geblieben ist. Auf Tatbestand und Ent...

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