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LAG München Urteil vom 27.10.2016 - 3 Sa 370/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtschichtzuschlag eines dauerhaft in der Nachtschicht eingeteilten Arbeitnehmers im Bayerischen Speditionsgewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Arbeitnehmer durch den Schichtplan dauerhaft in der Nachtschicht eingeteilt, leistet er weder zeitversetzten Dienst noch regelmäßige Schichtarbeit i.S.d. § 11 Abs. V Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 b) und a) MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015. Der Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag gemäß § 11 Abs. III MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015 entfällt nicht.

2. Die Zahlung von Zuschlägen für Sonntagsnachtarbeit ist weder bei zeitversetztem Dienst noch bei regelmäßiger Schichtarbeit i.S.d. Tarifvertrags noch bei Dauernachtschicht durch § 11 Abs. V Ziff. 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015 ausgeschlossen.

 

Normenkette

MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern § 11 Fassung: 2015-01-01

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Entscheidung vom 14.04.2016; Aktenzeichen 5 Ca 2239/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 14.04.2016 - 5 Ca 2239/15 - in Ziffern 2 und 3 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.088,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 8/100 und die Beklagte 92/100 zu t...

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