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LAG München Urteil vom 26.08.1997 - 8 Sa 81/97

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Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 03.12.1996; Aktenzeichen 34 a Ca 06797/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 4 AZR 634/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03.12.1996 – 34a Ca 06797/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Vergütung der Zeiten, die er für den Fahrscheineinkauf aufgewendet hat sowie bestimmter Arbeitsunterbrechungszeiten.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1985 als Omnibusfahrer im Liniendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen der Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Bayern (MTV), der Lohntarifvertrag Nr. 18 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (LTV Nr. 18) sowie die Zusatzvereinbarungen Nr. 21 und 22 für die Omnibusfahrer im Omnibuszubringerliniendienst (OZL) im Großraum München (ZV) zur Anwendung.

Unstreitig war der Kläger 1995 im sog. Einmannfahrdienst eingesetzt. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört es ebenfalls unstreitig, die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten bei der Beklagten einzuzahlen; z. T. kauft er dafür neue Fahrscheine. Die zuletzt genannte Tätigkeit erfolgt in seiner Freizeit. Die dafür aufgewendete Zeit hat die Beklagte 1995 nicht vergütet.

Im Februar, Mai, Juni, August, September und Dezember 1995 war seine Arbeitszeit nach seinen täglichen Schichtplänen unterbrochen. Die Unterbrechungen zwischen zwei Teilschichten pro Tag dauerten zwischen 19 und 105 Minuten. Auch diese Zwischenzeiten hat die Beklagte nicht vergütet.

Der Kläger verlangt die Vergütung sowohl der Zeiten seines Fahrscheineinkaufs, als auch der entsprechenden Unterbrechungszeiten und stützt seine Ansprüche auf § 6/I, 4 e ...

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BAG 4 AZR 634/98
BAG 4 AZR 634/98

Entscheidungsstichwort (Thema) Bezahlung von Fahrscheineinkauf und geteilter Schicht im Omnibuslinienverkehr Leitsatz (amtlich) 1. Die Einmannzulage im Omnibus- (Zubringer-) Liniendienst schließt den Anspruch auf Bezahlung für ...

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