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LAG München Urteil vom 25.03.2015 - 8 Sa 851/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung eines in Nachtschicht Beschäftigten der Bayerische Metall- und Elektroindustrie

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Entgeltausgleich gem. § 17 MTV besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer "lediglich" gehindert ist, seine Tätigkeit weiter (auch) in der Nacht auszuüben.

 

Normenkette

MTV für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie § 17; MTV-Bayerische Metall- und Elektroindustrie § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 2 Ca 209/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2016; Aktenzeichen 5 AZR 225/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.10.2014 - 2 Ca 209/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger nach § 17 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (im folgendem: "MTV") ein Entgeltausgleich bei Leistungsminderung zusteht, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Nachtschicht arbeiten kann.

Der am 0.0.1961 geborene Kläger ist seit dem 15.04.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem er im September 2013 eine ärztliche Bescheinigung über seine Untauglichkeit zur Nachtschichtarbeit vorgelegt hatte, nahm ihn die Beklagte aus der Nachtschicht heraus und beschäftigt ihn seither nur noch in Tagschicht. Mit Schreiben vom 20.01.2014 (vgl. Bl. 10 d.A.) beantragte der Kläger den tariflichen Entgeltausgleich wegen Leistungsminderung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie Anwendung.

Der MTV lautet, soweit hier von Bedeutung:

"§ 17 Entgeltausgleich bei Leistungsminderung

A.

1. Arbeitnehmer,

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