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LAG München Urteil vom 23.12.1997 - 9 Sa 51/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sparkassenangestellten. Zuständigkeit zur Kündigung des Angestelltenverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Art. 12 Abs. 1 Bay Sparkassengesetz (SpKG By) sind die bei einer Sparkasse beschäftigten Angestellten Angestellte des Gewährträgers.

Gemäß Art. 5 Abs. 5 Bay SpKG kann der Gewährträger die Regelung der Dienstverhältnisse – und damit auch die Zuständigkeit für den Anspruch von Kündigungen – auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen.

Eilbedürftige Geschäfte können gemäß § 24 Bay Sparkassenordnung (SpKO By) an Stelle des Verwaltungsrates vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Vorstandes gemeinsam entschieden werden. Der Gesichtspunkt der Einhaltung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB rechtfertigt für sich alleine nicht die Annahme eines eilbedürftigen Geschäftes.

Ist für die Kündigung eines Angestelltenverhältnisses der Verwaltungsrat der Sparkasse zuständig, so ist für die vom Vorstand erklärte Kündigung zu ihrer Wirksamkeit eine Bevollmächtigung durch den Verwaltungsrat erforderlich. Das Vertreterhandeln des Vorstandes ist nicht durch Art. 5 Abs. 7 Bay SpKG gedeckt.

 

Normenkette

Bay Sparkassengesetz, Bay Sparkassenordnung

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 15.11.1996; Aktenzeichen 13 Ca 7215/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 2 AZR 132/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 15.11.1996 – 13 Ca 7215/94 – in den Ziffern 1 und 2 abgeändert:

1. Es wird festgestellt, daß die mit Schreiben vom 23.3.1994 ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am … ist seit 1.9.1969 beim Beklagten in der … tätig, zuerst als Auszubildender, ab 16....

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BAG 2 AZR 132/98
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