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LAG München Urteil vom 19.08.2010 - 4 Sa 311/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzugsvergütung. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Teilt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang im Informationsschreiben gem. § 613 a Abs. 5 BGB mit, dass der Arbeitnehmer im Fall des Widerspruchs wegen Wegfall seines Arbeitsplatzes aufgrund des Betriebsübergangs mit seiner Kündigung rechnen müsse, befindet er sich bei Widerspruch ohne weiteres – ohne die Notwendigkeit eines Angebots nach §§ 294, 295 BGB – ab Betriebsübergang in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (§ 296 BGB).

2. Eine, hier arbeitsvertragliche, Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, findet auch bei später erklärtem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang(§ 613 a Abs. 6 BGB) und damit rückwirkend feststehenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem „alten” Arbeitgeber Anwendung – auch in diesem Fall ist die „Fälligkeit” von Vergütungsansprüchen nicht erst mit Erklärung des Widerspruchs gegeben.

 

Normenkette

BGB § 615; KSchG § 11; BGB §§ 271, 614

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen 27 Ca 14014/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23. Februar 2010 – 27 Ca 14014/09 –, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in den Ziffern 1. und 2. abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den im Endurteil vom 23.02.2010 entschiedenen Hauptsachebetrag von 26.050,88 EUR brutto abzüglich eines Betrages von 8.340,71 EUR hinaus einen weiteren Betrag von 8.140,62 (achttausendeinhundertundvierzig 62/100) EUR brutto abzüglich eines Betrages von 2.558,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.349,40 EUR se...

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