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LAG München Urteil vom 19.08.2008 - 8 Sa 1156/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch gegen einen Betriebsübergang. fehlerhafte Information des Betriebsveräußerers. keine Verwirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Falle eines Betriebsüberganges ist der Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerrufsrechts erhalten. So soll insbesondere dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Dabei hat sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung zu richten.

2. Die Entgegennahme einer Gehaltserhöhung und eines Jubiläumsgeldes beim Betriebserwerber steht in keinem Zusammenhang zum Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 7 Ca 18544/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.10.2007 – Az.: 7 Ca 18544/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge eines vom Kläger erklärten Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Betriebsübergangs auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.04.1980 als Hardwareentwickler im Geschäftsbereich M. D. mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von...

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