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LAG München Urteil vom 14.01.2009 - 11 Sa 460/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsicht in Personalakte

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit der Begründetheit eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in seine Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie mit der Zulässigkeit einer hierauf gerichteten Klage. Das Rechtsschutzbedürfnis für die hierauf gerichtete Klage wird zwar bejaht, ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte wird jedoch vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Falles verneint.

Normenkette

BetrVG § 83; BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 11.04.2008; Aktenzeichen 39 Ca 14853/07)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2010; Aktenzeichen 9 AZR 573/09)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.4.2008, Az.: 39 Ca 14853/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Einsicht in die über ihn bei ihr geführte Personalakte zu gewähren.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 bei der Beklagten als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt Personalakten über jeden Mitarbeiter, so auch über den Kläger. Ein Streit der Parteien über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses wurde inzwischen beendet.

Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 31. Oktober 2007 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Einsichtnahme in die über ihn bei der Beklagten geführte Personalakte, hilfsweise zur Herausgabe der gesamten Personalakte an den Kläger zur Einsichtnahme begehrt.

Zur Begründung hat er erstinstanzlich vorgetragen, er könne auch nach d...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 83 Einsicht in die Personalakten
Betriebsverfassungsgesetz / § 83 Einsicht in die Personalakten

  (1) 1Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. 2Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 3Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, ...

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