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LAG München Urteil vom 10.05.2007 - 2 Sa 1253/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandszuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Angestellter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Auslandszuschlag wie ein verheirateter Angestellter.

 

Normenkette

BBesG § 55 Abs. 2; AGG §§ 7, 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 25 Ca 6094/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen 6 AZR 434/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom26.10.2006 –25 Ca 6094/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den erhöhten Auslandszuschlag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. seiner Anlage VI a zu zahlen.

Der Kläger ist seit 1.2.1992 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge nach Maßgabe der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft abgeschlossenen Übernahmetarifverträge und Eingruppierungstarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger begründete im Mai 2005 eine Lebenspartnerschaft, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Seit Oktober 2005 ist der Kläger in S., A. tätig. Sein Lebenspartner lebt seither mit ihm zusammen im dortigen gemeinsamen Hausstand.

Nach der Sonderregelung 2 d Nr. 7 Abs. 1 a zum BAT bzw. § 45 Nr. 8 TVÖD wird Angestellten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland der Auslandszuschlag in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 BBesG gezahlt. Nach § 55 Abs. 2 BBesG erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnun...

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