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LAG München Urteil vom 10.02.2011 - 2 Sa 763/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonus

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger ist bei einem Unternehmen der Hypo Real Estate-Gruppe beschäftigt. Er macht (erfolglos) einen Bonusanspruch für 2008 geltend. Es wird angenommen, die Beklagte habe ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und ihre Entscheidung, für 2008 keine Boni zu gewähren, entspreche billigem Ermessen (§ 315 BGB).

 

Normenkette

BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen 36 Ca 11452/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom29.4.2010 – 36 Ca 11452/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 2008 einen Bonus zu zahlen.

Der Kläger ist seit 01. Oktober 2004 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Als außertariflicher Mitarbeiter in der Abteilung „Interne Revision” erhält er ein Jahresfestgehalt von EUR 70.200,00 brutto.

Die Beklagte gehört zur E-Gruppe. Diese besteht im Wesentlichen aus der Finanzholdinggesellschaft F. Holding AG als Muttergesellschaft und der Beklagten (vormals G. Bank AG) sowie der H-BANK, Irland, als operativ tätigen hundertprozentigen Tochtergesellschaften. Nachdem die US-amerikanische Investmentbank I. Holding Inc. am 15. September 2008 Gläubigerschutz beantragt hatte und der Interbankenmarkt fast vollständig zum Erliegen gekommen war, standen die Gesellschaften der E-Gruppe vor der Insolvenz. Aufgrund ihrer Einstufung als systemrelevant wurden der E-Gruppe zur Abwendung eines Zusammenbruchs ab Ende September 2008 – in erster Linie durch die F. – kurz-und mittelfristige Liquiditätshilfen in dreistelliger Milliardenhöhe zur Verfügung gestellt.

Das erste Rettungspaket wurde am Wochen...

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