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LAG München Urteil vom 02.02.2016 - 6 Sa 937/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall des tariflichen Mehrurlaubs aufgrund eigenständiger tarifliche Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Unbegründete Feststellungsklage zur Übertragung des tariflichen Mehrurlaubs

Leitsatz (amtlich)

§ 15 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie enthält ein eigenes Fristenregime im Bereich des Urlaubs, weswegen von einer Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub auszugehen ist. Tariflicher Urlaub, der krankheitsbedingt nicht bis 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres geltend gemacht ist, verfällt mit Ablauf dieses Datums.

Normenkette

BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 3; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie § 15; MTV-Papier und Kunststoffindustrie § 15 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Entscheidung vom 24.09.2015; Aktenzeichen 5 Ca 749/15)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.2017; Aktenzeichen 9 AZR 207/16)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 24.09.2015 - 5 Ca 749/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übertragung von 11 Urlaubstagen des Klägers aus 2014 auf das Jahr 2015.

Der Kläger ist seit 3. Nov. 1975 bei der Beklagten als Betriebsschlosser bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € .... beschäftigt. Im Jahr 2014 hatte der Kläger 19 Urlaubstage, bei einem Gesamtjahresurlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen bei einer Arbeitsverpflichtung an 5 Tagen in der Woche, eingebracht. Ab 13. Okt. 2014 war er durchgehen...

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