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LAG München Beschluss vom 30.11.2011 - 11 TaBV 62/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung

Leitsatz (amtlich)

Fehlende Gefährdungsbeurteilung kein Zustimmungsverweigerungsgrund; ebenso unsubstanziierte Mobbingvorwürfe.

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; ArbSchG § 5; ArbStättV § 3 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 08.06.2011; Aktenzeichen 37 BV 8/11)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.10.2013; Aktenzeichen 7 ABR 1/12)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.06.2011 – Az.: 37 BV 8/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters I. sowie über die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung.

Die Beteiligte zu 1 ist ein Unternehmen, das Sicherheitstechnologie entwickelt und herstellt. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in A-Stadt ca. 2.600 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2 ist der im Betrieb in A-Stadt gebildete Betriebsrat.

Am 27.10.2010 wurde intern bei der Beteiligten zu 1 die Stelle eines Leiters/einer Leiterin „E.” ausgeschrieben. Hintergrund der Ausschreibung dieser Stelle war eine Neuorganisation zum 01.01.2011, mit der die Beteiligte zu 1 ihr Angebot für sichere mobile Anwendungen in einem neuen Geschäftsbereich „F.” zu bündeln beabsichtigte. Im Rahmen der Reorganisation waren am Standort A-Stadt ca. 500 Mitarbeiter betroffen. Der Großteil der individuellen Rollen und Verantwortlichkeiten blieb unverändert. Es wurden jedoch auch neue Funktionen und Aufgabengebiete geschaffen, die im Prozess der Reorganisation intern ausgeschrieben wurden. Nachdem sich der Leiter des ursprünglichen Fachbereichs „G.” intern im Unterneh...

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