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LAG München Beschluss vom 26.02.2008 - 8 TaBV 43/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Vergütungsordnung

Leitsatz (amtlich)

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – Verpflichtung der Arbeitgeberin, eine Eingruppierung in eine betriebliche Vergütungsordnung vorzunehmen, wenn diese zwar einen Arbeitnehmer einstellt, aber nicht eingruppiert (im Anschluss an BAG vom 26. Oktober 2004 – 1 ABR 37/03 – DB 2005, 561).

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 21.03.2007; Aktenzeichen 3 BV 62/06)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.12.2009; Aktenzeichen 1 ABR 66/08)

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21. März 2007 – Gz.: 3 BV 62/06 – wird geändert.

2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wirkung zum 11. April 2005 eingestellte Arbeitnehmerin V. in das betriebliche Vergütungssystem VTFF einzugruppieren, eine Eingruppierungsentscheidung zu treffen, die Zustimmung des Beteiligten zu 1. hierzu einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberseite in einem gemeinsamen Betrieb verpflichtet ist, eine Eingruppierungsentscheidung zu treffen und im Falle der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

Der Beteiligte zu 1. (künftig: Betriebsrat) ist der Betriebsrat eines gemeinsamen Betriebs mit knapp 700 Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. bis 4.

Die Beteiligte zu 3. ist wie folgt entstanden:

Ursprünglich gab es die Fa. A. KG, die am 16. Juli 1960 mit der IG Metall einen Haustarifvertrag in Form eines Anerkennungstarifvertrages abgeschlosse...

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