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LAG München Beschluss vom 26.01.1996 - 1 (10) TaBV 1/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisezeit und Arbeitszeit. Arbeitszeit. Reisezeit. Mitbestimmung des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

Reisezeiten, die der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit im Zustand der Entspannung verbringen kann, zählen nicht zur Arbeitszeit. Für solche Zeiten steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 24.03.1994; Aktenzeichen 14 BV 389/92)

Tenor

1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 24.03.1994 – Az.: 14 BV 389/92 – wird aufgehoben.

2. Die Anträge werden abgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Reisezeiten für Dienstreisen, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegen, in denen der Arbeitnehmer jedoch selbst nicht aktiv tätig ist, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Der Arbeitgeber, einer der weltweit größten Lampenhersteller, der Sitz und Hauptverwaltung in … hat, betreibt unter anderem auch eine Fabrik in Treviso in Oberitalien. Er ordnete an, daß neben Teilnehmern aus ganz Europa auch die außertariflichen, nicht leitenden Angestellten … und … aus dem Bereich … an einer firmeninternen Tagung samt Erfahrungsaustausch über elektronische Vorschaltgeräte von Montag, den 26.10.1992, 9:00 Uhr bis Dienstag, den 27.10.1992 gegen 17.00 Uhr teilzunehmen haben. Am Sonntag, den 25.10.1992 um 15.30 war eine Stadtführung in Venedig durch einen der Mitarbeiter aus Italien vorgesehen.

Es bedurfte der Genehmigung der Geschäftsleitung, diese Tagung statt in München in Treviso stattfinden zu lassen. In seinem Antrag vom 23.7.1992 rührte der zuständige Fachvorgesetzte hierzu aus, daß sich zwar die Mehrkosten einer Tagung in...

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