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LAG München Beschluss vom 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abbruch einer Betriebsratswahl nur im Falle ihrer zu erwartenden Nichtigkeit. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Geordnetes Wahlverfahren bei Verwendung falscher Verfahrensregeln. Summierung mehrerer Fehler bei der Betriebsratswahl

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Abbruch der Wahl kommt nur in Betracht, wenn - bei summarischer Prüfung - die Nichtigkeit der Wahl im Falle der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens zu erwarten ist (Anschluss an BAG 27.07.2011, 7 ABR 61/10 und LAG München 23.04.2018, 6 TaBVGa 5/18).

2. Wird in einem Kleinbetrieb das gem. § 14 a Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschriebene vereinfachte Wahlverfahren nicht durchgeführt, hat das keine Nichtigkeit der Wahl zu Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. Die Verwendung der falschen Verfahrensregeln verstößt nicht offensichtlich gegen die allgemeinen Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl (Anschluss an BAG 13.03.2013, 7 ABR 70/11).

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss demnach sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.

2. Sind im Zuge der Betriebsratswahl mehrere Fehler begangen worden, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen.

Normenkette

BetrVG § 14a; BetrVG § 19; WO § 6 Abs. 1; WO § 28 Abs. 1 S. 2

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 19.05.2022; Aktenzeichen 36 B...

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