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LAG München Beschluss vom 18.07.2007 - 9 TaBV 82/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütung von Reisezeiten bei AT-Angestellten

Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge auszulegen. Abzustellen ist zunächst auf den Wortlaut. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner sind der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten.

2. Das „höchste Tarifgehalt für Angestellte der Bayerischen Metallindustrie” im Sinne einer Betriebsvereinbarung kann das höchste Tarifgehalt Gehaltsgruppe VII, 4. Gruppenjahr sein; die in der Gehaltstafel aufgeführten Gehaltsbeträge stellen auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ab.

Normenkette

BetrVG § 50; BGB § 133; BGB § 157

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 12.05.2006; Aktenzeichen 3 BV 2/06)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 1 ABR 78/07)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.05.2006 – 3 BV 2/06 – wird zurückgewiesen.

Der Tenor Ziffer 1) wird jedoch neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die in Ziffer 2.2 und 2.3. der Betriebsvereinbarung über die Vergütung von Dienstreisestunden vom 01.08.1985 (32 D 16) angesprochene Gehaltsgrenze für außertarifliche Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach dem auf die 40-Stunden-Woche hoch zurechnenden höchsten Tarifgehalt für Angestellte der Bayerischen Metallindustrie (Gehaltsgruppe VII, 4. Gruppenjahr nach der Gehaltstafel der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie, Stand 01.06.2006 EUR 4.302, –) richtet.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Auslegung eine...

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