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LAG München Beschluss vom 10.04.2001 - 4 Ta 287/00

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Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 17.03.2000; Aktenzeichen 35 Ca 12576/98)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 17.3.2000 aufgehoben.

2. Für die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2000 erhobene Wider-Widerklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 225.000,– festgesetzt.

5. Die weitere sofortige Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten vorab über den zulässigen Rechtsweg für die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2000 (Bl. 379/386 d.A.) erhobene Wider-Widerklage auf Zahlung von DM 1.123.163,– nebst Prozesszinsen.

Der Kläger betrieb ca. 18 Jahre lang als selbständiger Steuerberater eine Steuerkanzlei in … Am 3.9.1993 schlossen die Beklagten zu 1) (…) und zu 2) (…) mit dem Kläger einen Praxisübernahmevertrag, durch den sie dessen bisherige Praxis käuflich erwarben, mit dem Ziel, sie in die bestehende Sozietät … und Partner einzugliedern (Bl. 402/405 d.A.) mit Ergänzung vom 3.9.1993 (Bl. 406 d.A.).

Zugleich schloss der Kläger am 3.5.1993 mit den Mitgliedern der Sozietät einen Anstellungsvertrag wonach er als Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Mindestmonatsgehalt von DM 10.000,– brutto ab 1.1.1994 angestellt wurde (Bl. 397/400 d.A.), ergänzt um eine Umsatz abhängige Vergütungsregelung gemäß Zusatzvereinbarung (Bl. 401 d.A.). Mit einem Vertrag vom 27.3.1997 verkaufte die Sozietät an den Kläger eine größere Anzahl von offenen Honorarforderungen sowie noch nicht abgerechnete Leistungen der Sozietät zu einem Kaufpreis von 30 % von der Summe der Nettorechnung...

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