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LAG München Beschluss vom 06.08.1986 - 8 TaBV 34/86

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalplanung. Unterrichtung des Betriebsrats. Aushändigung von Unterlagen

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsrat kann im Rahmen der Unterrichtung über die Personalplanung (§ 92 BetrVG) die Aushändigung der Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zu ihrer Grundlage macht, wenn nur auf diese Art. und Weise dem Beratungsrecht des Betriebsrats Rechnung getragen werden kann.

2. Die Dauer der gebotenen Aushändigung hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, wann der Betriebsrat über die Ausübung seines Beratungsrechts beschließen kann.

3. Der Betriebsrat darf von den Unterlagen keine Abschriften herstellen. Er muß sich mit einzelnen Notizen begnügen.

Normenkette

BetrVG § 92; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 19.06.1986; Aktenzeichen 11 BVGa)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 19.06.1986 – 11 BVGa 112/86 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Aktivitätslisten betreffend die Verkehrsgruppen 1, 0, 03, 82, 30 und 5 für einen Tag auszuhändigen.
  2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Aushändigung von Unterlagen zur Unterrichtung über die Personalplanung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Münchener Geschäftsstelle der Antragsgegnerin; er besteht aus neun Mitgliedern.

Der Arbeitgeber hat in den Verkehrsgruppen 1, 0, 03, 82, 30 und 5 der Münchener Geschäftsstelle Produktivitätsanalysen durchgeführt. Der Zweck dieser Produktivitätsanalysen ist die Feststellung der optimalen personellen Ausstattung der betroffenen Verkehrsgruppen. Die wesentlichen t...

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