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LAG München Beschluss vom 06.02.2014 - 4 TaBV 85/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Unbegründete Beschwerde der Arbeitgeberin bei Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Einigungsstellenspruchs aus rechtlichen Gründen unter Offenlassung einer Entscheidung zur Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Unzulässige Feststellungsanträge des Betriebsrats zur Anwendung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bei fehlendem Streitbezug

Leitsatz (redaktionell)

1. Die von der Arbeitgeberin in der Betreffzeile ihres Anhörungsschreibens bezeichnete Angelegenheit der "Qualifizierung Gewerkschaftspolitische Assistenz - Kollegin A." fällt unter den Ausnahmekatalog einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten, soweit darin "die Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellenbewerbers" von der Erweiterung der Mitbestimmung personellen Angelegenheiten ausgenommen wird; es gelten somit die (Verfahrens-) Regelungen des § 99 BetrVG unmittelbar.

2. Ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung entweder insgesamt oder jedenfalls in deren Bestimmungen zur erweiterten personellen Mitbestimmung als rechtsunwirksam anzusehen und damit ein mit dem Feststellungsantrag des Betriebsrats angegriffener Spruch der Einigungsstelle der Boden entzogen und gegenstandslos, oder ist bei Annahme der Gültigkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung ein dort normierter Ausnahmetatbestand zu einer erweiterten personellen Mitbestimmung anzuwenden ("Beurteilung und Entscheidung über die Geeignetheit eines Stellenbewerbers") und würde eine etwa erforderliche Zustimmung des Betriebsrates zu einer etwa vorliegenden Versetzung der betreffenden Arbeitnehmerin ...

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