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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 16.06.2017 - 4 Sa 7/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung für übertragene Urlaubsansprüche bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit und anschließender Beendigung. Abgeltung des vollen Jahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte

Leitsatz (amtlich)

1. Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Elternzeit hinaus zunächst fortgesetzt und dann zu einem späteren Zeitpunkt beendet, sind Urlaubsansprüche, die nach § 17 Abs. 2 BEEG übertragen worden sind und wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. § 17 Abs. 3 BEEG schränkt § 7 Abs. 4 BurlG nicht ein, sondern erweitert die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung (Anschluss LAG Nürnberg, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 7 Sa 169/11).

2. § 6 BUrlG führt nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch gegen Altarbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte um die Urlaubstage, die in einem neuen Arbeitsverhältnis entstehen, zu kürzen ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 28.02.1991 - 8 AZR 196/90).

Normenkette

BEEG § 17 Abs. 2; BEEG § 18 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 6; BEEG § 17 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 08.12.2016; Aktenzeichen 6 Ca 924/16)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 08.12.2016 - 6 Ca 924/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war seit dem 01.09.1994 zunächst als Auszubildende, danach als Technische Zeichnerin zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.590,00 € beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein jährlicher Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen vereinbart.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund klägerseit...

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