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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.09.2004 - 2 Sa 148/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von tariflicher Lohnzulage. vorübergehende Übertragung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit liegt nicht vor, wenn innerhalb eines Jahres bezogen auf einzelne Monate höherwertige Tätigkeiten anfallen, die jedoch zu den dauerhaft übertragenen Arbeitsaufgaben gehören.

 

Normenkette

BMT-G-O Anl. 3 Ziff. 4; TV Lohngruppenverzeichnis

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 24.10.2002; Aktenzeichen 22 Ca 3087/02 ArbG SN)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 10 AZR 512/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

des Arbeitsgerichts Schwerin dahin abgeändert,

dass die Klage insgesamt ab gewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt

werden.

2. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann der Kläger gemäß § 72 ArbGG Revision beim Bundesarbeits-gericht in Erfurt einlegen.

Die Revision muss beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99 084 Erfurt

Telefax: 0361/2636 2000

schriftlich binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils eingegangen sein. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden (§ 74 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 548, 551 ZPO).

Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Eine Revision kann deshalb nur ein Rechtsanwalt einlegen (§ 11 Abs. 2 ArbGG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf § 72 Abs. 5 ArbGG

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