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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 07.06.2016 - 2 Sa 151/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Spartentarifvertrages zur Gewährung von Ersatzfeiertagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitnehmer, die zum Fahrpersonal gehören (§ 20 Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern: "Arbeitnehmer im Betriebs- und Verkehrsdienst, einschließlich der Verkehrs- und Fahrmeister"), haben nach § 11 Satz 3 Anlage 3 Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang der im Kalenderjahr anfallenden "bezahlten" Wochenfeiertage (Ersatzfeiertage), der unabhängig von den Ansprüchen auf die Feiertags-Zulage aus § 9 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c Spartentarifvertrag Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommern für tatsächliche Arbeitseinsätze an Feiertagen besteht.

2. Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429). 3. Ist der Wortlaut des Tarifvertrages eindeutig, kann er nicht in Hinblick auf den Willen der Tarifvertragsparteien einschränkend ausgelegt werden.

 

Normenkette

TVG § 1; TV-Nahverkehr MV §§ 3, 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. c), § 20; TV-Nahverkehr MV Anlage 3 § 11 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Entscheidung vom 16.06.2015; Aktenzeichen 2 Ca 988/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen 6 AZR 833/16)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 Anlage 3 TV-N MV hat.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Be...

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