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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.04.2005 - 3 Sa 463/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vererbbarkeit von Sozialplanansprüchen. Abfindung. Erbfolge. Auslegung eines Sozialplans

Leitsatz (amtlich)

Ob eine Abfindung nach dem Ausspruch einer Kündigung ansich vererbbar ist, ergibt sich aus der dem Abfindungsanspruch zugrunde liegenden Regelung, die gegebenfalls auszulegen ist. Die Abfindung als solche ist im Allgemeinen kein höchstpersönlicher Anspruch, der nicht der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB unterliegen könnte. Die Abfindungsregelung kann jedoch so ausgestaltet sein, dass sie von Bedingungen abhängig gemacht werden soll, deren Eintritt Voraussetzung für die Entstehung des Vollanspruches sind. Die jeweiligen Normgeber sind bezüglich der Ausgestaltung des Anspruchs frei.

Enthält ein betrieblicher Sozialplan solche Bedingungen, kann der latente Anspruch nicht vererbt werden, weil der etwaige Anspruchsberechtigte vorzeitig verstirbt. Ein Hinweis auf einen sich aus dem Sozialplan ergebenden Abfindungsanspruch in einer Kündigung ändert daran nichts, wenn er erkennbar nur deklaratorischen Charakter besitzt.

Normenkette

BetrVG § 112; BGB § 780; BGB § 1922

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 4 Ca 211/04)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen 1 AZR 322/05)

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 14.09.2004 – 4 Ca 211/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger verlangen als Erben die Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan.

Der am 26.11.2003 verstorbene Erblasser war bei der Beklagten, die als Baubetrieb den Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages Bau unterliegt, langjährig beschäftigt. Am 12.06.2003 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, d...

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