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LAG Köln Urteil vom 30.04.2015 - 8 Sa 92/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Betriebsrente eines außertariflichen Angestellten. Anforderungen an die Vereinbarung der Deckelung der Betriebsrentenansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beruft der Arbeitgeber sich auf eine Deckelung der Betriebsrentenansprüche für leitende Angestellte, der sich aus der Versorgungsordnung selbst nicht ergibt, und behauptet er insoweit eine Regelung mit dem Sprecherausschuss, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, wann welche Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten abgeschlossen worden ist.

2. Vereinbarungen sind insoweit nur gültig, wenn sie mit dem zuständigen Vertretungsorgan der leitenden Angestellten, dem Sprecherausschuss, getroffen worden sind. Eine Verständigung mit der "Vollversammlung" der leitenden Angestellten ist demgegenüber rechtlich ohne Relevanz.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 6 Ca 1280/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.10.2016; Aktenzeichen 3 AZR 445/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.10.2014 - 6 Ca 1280/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 1951 geborene Kläger war vom 01.01.1991 bis 30.04.2014 bei der Beklagten als Hauptabteilungsleiter Leben Betrieb in der Funktion als leitender Angestellter beschäftigt. Art. 8 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 19.10.1990 sieht zur Regelung der betrieblichen Versorgung auszugsweise folgende Vereinbarung vor:

"Voraussetzungen und Inhalt einer Zusage auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung richten sich nach den Vorschriften der gültigen Versorgungsordnung der Gesellschaft.

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