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LAG Köln Urteil vom 29.08.2002 - 5 (4) Sa 606/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats. Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

Leitsatz (amtlich)

– parallel zu 5 (3) Sa 617/02 vom 15.08.2002 –

Leitsatz (redaktionell)

Kündigt der Arbeitgeber die nur einen Teil der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erfassende freiwillige Betriebsvereinbarung über eine Jahressonderzahlung, so kommt eine Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung nicht deshalb in Betracht, weil andere Arbeitnehmer auf anderer rechtlicher Grundlage weiterhin ähnliche Leistungen erhalten.

Normenkette

BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.03.2002; Aktenzeichen 5 Ca 3433/00)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 1 AZR 604/02)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2002 – 5 Ca 3433/00 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 1999 in Höhe von 75 % eines Monatsgehaltes.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1988 zunächst beim T. R. gemäß Anstellungsvertrag vom 20.07.1988 als Diplomingenieurin tätig geworden. Mit Wirkung vom 01.01.1993 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund einer Übernahme von Betriebsteilen des T. R. durch die Beklagte zu 2) gemäß § 613 a BGB auf diese über. Im Bereich des T. R. galt bei Betriebsübergang eine Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981 über die Zahlung von „Weihnachtsgeld”. Außerdem gab es für die ehemaligen Mitarbeiter des T. R. weitere kollektive betriebliche Regelungen, in denen unter anderem eine betriebliche Altersversorgung und die Anwen...

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  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
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  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
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  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
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