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LAG Köln Urteil vom 29.01.2008 - 9 Sa 1208/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Schmerzensgeld. Haftungsausschluss. Minijobber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht kein berechtigter Anlass, die bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bejahte verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII bei Arbeitsunfällen sogenannter Minijobber anders zu bewerten.

2. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber Minijobbern, die Flurförderfahrzeuge bedienen, entgegen den Unfallverhütungsvorschriften und anders als bei Vollzeitkräften keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt hat, begründet nicht den Vorwurf, er habe vorsätzlich den Unfall (Überfahren eines Fußes) und dessen Folgen (Bruch des Fußes) verursacht.

 

Normenkette

SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1/07)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.02.2009; Aktenzeichen 1 BvR 3505/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12. Juli 2007 – 1 Ca 1/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2003 sowie Schmerzensgeld verlangen kann.

Der Kläger, geboren am 23. Februar 1945, war bei der Beklagten seit dem 2. Juni 2003 zur Aushilfe zur Kommissionierung im Zentrallager in M auf EUR 400,00-Basis (Minijob) beschäftigt. Dabei benutzte er motorbetriebenes Flurförderfahrzeug (Ameise).

Am 27. Juni 2003 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, der in der Unfallanzeige der Beklagten vom 22. Dezember 2003 an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft wie folgt beschrieben worden ist: Er wollte mit seinem beladenen Fahrzeug i...

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