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LAG Köln Urteil vom 29.01.1999 - 11 Sa 1125/98

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Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 10.06.1998; Aktenzeichen 5 Ca 173/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 5 AZR 334/99)

 

Tenor

Die noch anhängige Berufung der Beklagten gegen das am 10.06.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 5 Ca 173/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 990,23 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um zwei Zahlungsansprüche aus einem zum 30.11.1997 durch Fristablauf beendeten Arbeitsverhältnis, das den Bestimmungen des Manteltarifvertrags Nr. 3 für das Friseurhandwerk vom 03.07.1991 (MTV) unterfiel. Die Klägerin, die für die beklagte GmbH ab Dezember 1996 als Leiterin eines Friseursalons aufgrund eines Zeitvertrages (Bl. 31 ff.) tätig war, fordert zum einen 650,– DM als eine zuvor zum Tariflohn von 3.500,– DM gezahlte Anwesenheitsprämie für den letzten Vertragsmonat (November 1997), die die Parteien in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 36) verabredet haben; hierzu heißt es in der Vereinbarung: „Diese Zusage erfolgt ‚freiwillig’, so daß auch bei mehrfach geleisteter Zahlung (en) kein Anspruch auf die Zahlung entsteht. – Diese Zusage ist darüber hinaus jeder Zeit abänderbar oder insgesamt wi(e) derruflich.” Zum anderen fordert die Klägerin die Auszahlung eines in der letzten Gehaltsabrechnung vorgenommenen Einbehalts in Höhe von 482,64 DM.

Die Klägerin, die erstinstanzlich noch weitere Ansprüche geltend gemacht hat, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.428,14 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 01.12.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt u. a. mit der Begründung, der Sohn ihres Geschäftsführers habe die Anwesenheitsprämie im Oktober 1997 wegen geschäftsschädigenden Verhaltens der Klägerin (mündlich) gekündigt. D...

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