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LAG Köln Urteil vom 26.05.2010 - 9 Sa 441/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderleistungen. Unklarheitenregel. Betriebsvereinbarung. Tarifvertrag. Ablöseprinzip. Über-Kreuz-Ablösung

Leitsatz (amtlich)

1. Der Hinweis im Arbeitsvertrag auf die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen beinhaltet nur eine deklaratorische Verweisung auf die ohnehin unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarungen.

2. Mit dem Inkrafttreten einer entsprechenden tariflichen Regelung endet die Geltung der Betriebsvereinbarung für alle tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer.

3. Die Geltung des Ablöseprinzips verstößt nicht gegen die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer.

4. Zum Geltungsbereich der sog. Über-Kreuz-Ablösung.

5. Der Arbeitgeber ist nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet, den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, die eine arbeitsvertragliche Bezugnahme des gesamten Tarifrechts ablehnen, Sonderleistungen entsprechend den Regeln der abgelösten Betriebsvereinbarung oder nach den Regeln des nunmehr geltenden Tarifvertrages zu leisten.

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen 8 Ca 10800/08)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.2012; Aktenzeichen 1 AZR 659/10)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2009 – AZ: 8 Ca 10800/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob durch Betriebsvereinbarungen geregelte Ansprüche auf Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen nach Abschluss eines abändernden Tarifvertrages an den nicht tarifgebundenen Kläger weiterhin zu gewähren sind.

Der Kläger ist aufgrund eines schr...

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