Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkehrrecht nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Arbeitsvertragsparteien bei Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers vereinbart, ist dieser in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung für die Voraussetzungen des Rückkehrrechts darlegungs- und beweispflichtig.
2. Besteht die Voraussetzung des Rückkehrrechts in einer betriebsbedingten Kündigung des neuen Arbeitgebers, erfüllt die durch eine Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 S. 2, § 7 KSchG eintretende Wirksamkeitsfiktion diese Voraussetzung nicht, da es in diesem Fall an der Feststellung der materiellen Wirksamkeit der Kündigung fehlt.
Normenkette
KSchG §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen 1 Ca 2255/09) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.2010 – 1 Ca 2255/09 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des zum 31.12.2003 beendeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten (sog. Rückkehrrecht).
Der 1961 geborene, verheiratete Kläger war vom 01.08.1978 bis 31.12.2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.10.1999 wechselte er unter Beurlaubung bei der Beklagten zur K. D. GmbH & Co KG. Unter dem 01.09.2003 vereinbarten die Parteien einen Auflösungsvertrag. Aufgrund einer Abänderung zu diesem Vertrag findet die zwischen der Beklagten und mehreren Kabelgesellschaften einerseits und der Vereinigten Dienstleistungsge...