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LAG Köln Urteil vom 23.06.2005 - 5 Sa 506/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. mündlich. unwirksam. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klagefrist gemäß §§ 4, 7 KSchG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung erfasst auch Kündigungen gegenüber Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, die am 1.1.2004 bereits zugegangen waren.

2. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer mündlich vor Beschäftigungsantritt eine Befristung, so ist diese zwar unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber gemäß § 16 S. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

 

Normenkette

TzBfG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 8 Ca 1737/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2004 – 8 Ca 1737/04 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist und darüber, ob die Klägerin aufgrund einer mündlich vereinbarten Befristung von der Beklagten bis zum 31.05.2004 zu beschäftigen ist. Die Parteien vereinbarten zunächst mündlich in einem Gespräch vom 15.10.2003, dass die Klägerin ihre Arbeit sofort bei der Beklagten als Ökotrophologin und Anleiterin für den Schulungsbereich Hotel und Gaststätten zu einer Vergütung von monatlich 1.100,– EUR aufnimmt. Die Klägerin behauptet, es sei vereinbart worden, dass die Klägerin ab 15.10.2003 für das Halbjahr Herbst 2003 und Frühjahr 2004 bis 31.05.2004 mit fester Laufzeit beschäftigt werden sollte. Ein von der Beklagten unter dem 23.10.2003 vorgelegter schriftlicher Arbeitsvertrag, in de...

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