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LAG Köln Urteil vom 22.04.2008 - 9 Sa 122/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverschiebung. Zuschlag. Überleitungstarifvertrag Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ÜLT ASEAG)

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 4 Ziffer 7 ÜLT ASEAG ist der Arbeitszeitverschiebungszuschlag nach der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers zu bemessen.

 

Normenkette

ÜLT ASEAG § 4 Ziff. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2931/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 6 AZR 500/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2007 – 2 Ca 2931/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der bei Arbeitszeitverschiebungen zu gewährende tarifliche Zuschlag von 60 % bzw. 62,5 % nach der Monatsgrundvergütung der Vergütungsgruppe und der Vergütungsstufe, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist, zu bemessen ist, oder ob dabei die Anfangsvergütungsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebend ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1988 als Busfahrer beschäftigt.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die mit der Beklagten in der Vergangenheit einen Rahmentarifvertrag (RTV A) abgeschlossen hatte. In der Fassung vom 3. April 2003 lautete dieser u. a. wie folgt:

„§ 6 Arbeitszeiten

…

Ziff. 7: Der Dienstplan muss alle planmäßigen Arbeitszeiten und freien Tage erhalten … Veränderungen des Dienstplanes (Arbeitszeitverschiebungen) sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich…

§ 7 Arbeitsentgelte

Ziff. 1: Es wird eine Monatsvergütung für Arbeitnehmer und Auszubildende gezahlt. Monatstabellenvergütungen für Arbeitnehmer werden durch einen besonderen Vergütungstarifvertrag vereinbart ….

Ziff. 11: Bei Arbeitszeitverschie...

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