Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden. Durchführung des Verfahrens vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten gebildeten Ausschuss. Rechtsfolgen der Ablehnung des Ausschusses, das Verfahren durchzuführen. Geltung einer Frist für die Anrufung des Ausschusses
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis, zu denen auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses gehören, ist gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vor der Klage zunächst das Verfahren vor einem zur Beilegung dieser Streitigkeiten gebildeten Ausschuss durchzuführen, sofern bei der zuständigen Handwerksinnung oder einer anderen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein solcher Ausschuss besteht. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG handelt es sich bei dieser vorgeschalteten Verhandlung vor dem Ausschuss um eine Prozessvoraussetzung für die Klage.
2. Die Ablehnung des Ausschusses, das Verfahren durchzuführen, ist ebenso zu behandeln wie das Fehlen eines entsprechenden Ausschusses. In beiden Fällen kann der Auszubildende Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Ausschuss vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist.
3. Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auf das Verfahren vor dem Ausschuss weder unmittelbar noch analog anzuwenden.
4. Die Frage, ob ein Auszubildender das Recht, die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einer verzögerten Anrufung des Ausschusses geltend zu machen, verwirkt hat, ist nach "allgemeinen Regeln" zu prüfen. Es kann nicht angenommen werden, dass regelmäßig von einer Verwirkung auszugehen ist, wenn der Schlichtungsausschuss später als drei Wochen nach Zugang der Kündigung ...