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LAG Köln Urteil vom 20.12.2002 - 11 (13) Sa 593/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinstellungsanspruch. Fortsetzungsanspruch. Betriebsübergang. Übergang von Nebenpflichten e contractu finito

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wiedereinstellungsanspruch wird i. a. „Fortsetzungsanspruch” genannt, wenn er gegen einen Betriebserwerber (§ 613 a BGB) gerichtet wird.

2. Der Fortsetzungsanspruch existiert in zwei Formen: als nationaler kündigungsrechtlicher Anspruch aufgrund vertraglicher Treuepflichten nach § 242 BGB und als gemeinschaftsrechtlicher Anspruch aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 613 a BGB.

3. Durch einen Betriebsübergang gehen Nebenpflichten des Veräußerers (z.B. Wiedereinstellungspflichten) aus einem im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits wirksam beendeten Arbeitsverhältnis (e contractu finito) nicht auf den Betriebserwerber über.

4. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 613 a BGB führt nicht zu einem Fortsetzungs-/Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Betriebserwerber nach einer Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren (wie BAG vom 10.12.1998 – 8 AZR 324/97 –).

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 242; Richtlinie 98/50/EG vom 29.06.1998 Art. 4a I

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 1 Ca 2819/00)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 8 AZR 198/03)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 Ca 2819/00 – abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um einen Wiedereinstellungs- /Fortsetzungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2). Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die später insolvent gewordene Fa. D., fertigte Türen und Fenster für den Großhandel; außerdem fertigte sie auf Beste...

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