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LAG Köln Urteil vom 20.11.1996 - 7 Sa 416/96

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Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Urlaub kann auch konkludent gewährt werden (hier: durch Freistellung in einem Aufhebungsvertrag mit Ausgleichsklausel).

 

Normenkette

BGB §§ 362, 133; BUrlG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 10427/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 9 AZR 43/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.1995 – 8 Ca 10427/94 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war ab 01.06.1963 Arbeitnehmer der Beklagten (GmbH, „Türen & Fenster Technik”), gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 31.03.1993 (Blatt 4 d. A.) gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 6.000,– DM. Ab 01.06.1994 wurde der Kläger einvernehmlich von seinen Aufgaben freigestellt. Die Parteien vereinbarten hierbei weiter in einem schriftlichen „Auseinandersetzungsvertrag”, daß mit Zahlung des Gehalts Juni und Aushändigung der Papiere sowie einem qualifiziertem Zeugnis alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein sollten (Blatt 5 d. A.). Der Kläger hat das Junigehalt erhalten. Er macht geltend, noch Anspruch auf Abgeltung von 10 Tagen Urlaub für 1994 zu haben in Höhe von 2.727,27 DM brutto.

Der Kläger demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.727,27 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag ab dem 01.10.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe am 13.05.1994 einen weiteren Urlaubstag genommen. Darüber hinaus bedeute die umfassende Freistellung gemäß dem „Auseinandersetzungsvertrag” die uneingeschränkte Gewährung eines Urlaubs für einen Zeitraum, der weit über den gesetzlichen Mindesturlaub und auch weit ü...

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