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LAG Köln Urteil vom 20.04.2007 - 12 Sa 1036/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Anspruchsverfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schadensersatzansprüche sind „Ansprüche aus dem Arbeitverhältnis” und unterliegen dahingehenden Ausschlussfristen.

2. Fällig wird ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn er feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, sobald der Geschädigte vom schädigenden Ereignis Kenntnis hat oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern. Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, dass der Anspruchsteller seine Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Anspruchsgegner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.06.2006; Aktenzeichen 5 Ca 4397/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2006 – 5 Ca 4397/02 – abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des 1. Rechtszuges trägt der Kläger zu 11 %, die Beklagte zu 89 %. Die Kosten der Säumnis vom 22.04.2005 trägt der Kläger.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch.

Der Kläger war seit 01.07.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt, seit 2000 als Einkäufer für Elektromaterial. Mit Schreiben vom 22.04.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht mit der Beg...

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  (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.  (2) 1Die ...

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