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LAG Köln Urteil vom 17.07.2008 - 10 Sa 1234/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERA-Strukturkomponente. ERA-Einführung. ERA-Anpassung. Tarifauslegung. Betriebsübergang. Fortgeltung von Tarifverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 4c des Tarifvertrags Entgeltrahmenabkommen-Anpassungsfonds für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie und der kunststoffverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (TV ERA-APF) begründet einen individualrechtlichen Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer auf ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung auch ohne Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 4e TV ERA-APF.

2. Tarifnormen wirken nach einem Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 S. 2 BGB statisch fort. Die in statisch fortgeltenden Normen selbst angelegte Dynamik bleibt dabei erhalten.

 

Normenkette

Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen-Anpassungsfonds für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie und der kunststoffverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen v. 18.12.2003 (TV ERA-APF) § 4c; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, § 611 Abs. 1; TVG §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 22 Ca 2395/07)

ArbG Köln (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 3026/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 4 AZR 755/08)

 

Tenor

Auf die Berufungen der klagenden Parteien werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2007

– 1 Ca 3023/07 –

– 1 Ca 3024/07 –

– 1 Ca 3025/07 –

– 1 Ca 3026/07 –

und vom 30.08.2007

– 22 Ca 2394/07 –

– 22 Ca 2395/07 –

abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponente gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.03.2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu zahlen.
  2. Der B...

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