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LAG Köln Urteil vom 17.02.2004 - 5 Sa 1049/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internet. Kündigung. Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Klage auf Weiterbeschäftigung anhängig, dann kann er in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG geltend machen.

2. Die private Nutzung des Internet mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PC durch den Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Normenkette

KSchG § 6; BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 11 Ca 9948/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2003 – 11 Ca 9948/02 – geändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 06.09.2002 und 17.10.2002 nicht beendet ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der im Zeitpunkt der Kündigung … Jahre alt und verheiratet war, war bei der Beklagten seit dem 14.10.1994 als Hausarbeiter zu einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 1.700,00 EUR monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nach dem MTArb II. Wegen einer unzulässigen Nutzung des Internets in der Arbeitszeit im Zeitraum vom 12.08.2002 bis zum 16.08.2002 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst schriftlich am 04.09.2002 mit Ablauf des 04.09.2002 außerordentlich gekündigt. Nach Anhörung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 PersVG hat di...

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