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LAG Köln Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa 526/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Entfernungsanspruch. Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur rechtlichen Begründung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus seiner Personalakte.

2. Ungerechtfertigt ist eine Abmahnung, die dem Arbeitnehmer objektiv zu Unrecht vorwirft, sich arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben, sei es, dass die Abmahnung auf falschen Tatsachenbehauptungen beruht, oder dass sie aus zutreffenden Tatsachen objektiv falsche rechtliche Schlüsse zieht.

3. Besteht der Abmahnungsvorwurf darin, eine arbeitsvertraglich gebotene Handlung unterlassen zu haben, so umfasst die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Berechtigung der Abmahnung auch den Umstand, dass die Vornahme der Handlung dem Arbeitnehmer überhaupt möglich war.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1; BGB §§ 611, 1004

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen 8 Ca 8301/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2006 in Sachen 8 Ca 8301/05 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.06.2005 zurückzunehmen und ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer dem Kläger erteilten Abmahnung.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06.04.2006 Bezug genommen.

Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde dem Klägervertreter am...

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