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LAG Köln Urteil vom 16.12.1997 - 9 (12/11) Sa 853/97

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Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Kürzung einer Betriebsrente wegen planwidriger Überversorgung

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 10 Ca 10953/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.1997 – 10 Ca 10953/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung bzw. der entsprechenden Anwartschaft.

Die am 28.10.1950 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.10.1972 bis zum 30.06.1993 bei der Beklagten als Angestellte tätig.

Die Beklagte führte 1951 eine betriebliche Altersversorgung ein. Nach den damals gesetzten Richtlinien sollte die Firmenrente bei Invalidität bzw. Alter nach Ablauf einer 10-jährigen Wartezeit 15 % des letzten Grundgehaltes betragen und sich für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 % des letzten Grundgehaltes erhöhen. Die Höchstgrenze von 50 % des letzten Grundgehaltes konnte nach einer Dienstzeit von 45 Jahren erreicht werden.

Aus Anlaß der gesetzlichen Rentenreform 1957 nahm die Beklagte 1958 eine Obergrenzenregelung für die Gesamtversorgung in die Versorgungsordnung auf. Die Altersversorgung sollte durch Kürzung der Betriebsrente auf 65 % bis 80 % des letzten Grundgehaltes limitiert werden. Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren betrug die Obergrenze 65 % des letzten Grundgehaltes, für jedes weitere Dienstjahr erhöhte sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 40 Dienstjahren. Unabhängig hiervon wurde eine Mindestrente in Höhe von 40 % der erreichten Betriebsrente zugesagt. Diese Versorgungsformel aus dem Jahre 1958 wurde unverändert Inhalt der letzten Fassung der Richtlinie vom 06.05.1968.

Zum 31.12....

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