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LAG Köln Urteil vom 14.03.1995 - 1 Sa 1308/94

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen

Zeiten der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit) von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind.

 

Normenkette

TV Ang-O § 16 Nr. 1 a der Übergangsvorschriften zu

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 21.07.1994; Aktenzeichen 5 Ca 475/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.02.1996; Aktenzeichen 6 AZR 381/95)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.07.1994 – 5 Ca 475/94 – wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Dauer der Dienstzeit des Klägers.

Der 60-jährige Kläger war als Hauptingenieur für Projektierung von Funksendeanlagen bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR beschäftigt. Er wurde von der Beklagten am 03.10.1990 übernommen und erhält derzeit eine monatliche Vergütung in Höhe von DM 7.800,– brutto nach Vergütungsgruppe I b TV Ang.

Mit Verfügung vom 26.10.1992 setzte die Beklagte den Beginn der Dienstzeit des Klägers auf den 20.08.1956 fest.

Unter dem 30.03.1993 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – im folgenden: der Bundesbeauftragte – in einem sog. Einzelbericht der Beklagten mit, daß sich aus den überprüften Unterlagen Hinweise auf eine Zusammenarbeit des Klägers mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR ergeben hätten. Der Kläger sei als IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) unter dem Decknamen „C.” geführt worden. Weiterhin heißt es in dem Einzelbericht, daß keine Angaben dazu gemacht werden könnten, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der Kläger für den Staa...

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