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LAG Köln Urteil vom 12.10.2017 - 7 Sa 68/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des KSchG auf ein Arbeitsverhältnis. Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei rechtswidriger Entscheidung nach Lage der Akten

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Berufungsinstanz kann dahingestellt bleiben, ob im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ein Gütetermin im Sinne von § 54 Abs.1 ArbGG als früherer Termin mündlichen Verhandelns gemäß § 251 a Abs.2 S.1 ZPO anzusehen ist. Wegen einer eventuell zu Unrecht ergangenen Entscheidung nach Lage der Akten kommt nämlich gemäß § 68 ArbGG eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zur Mindestbeschäftigtenzahl nach § 23 Abs.1 KSchG.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG hat der Arbeitnehmer, der sich ihrer berufen möchte, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Das gilt auch für die Darlegung und den Nachweis einer hinreichenden Mindestbeschäftigtenzahl i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG.

2. Der Arbeitnehmer genügt seiner primären Darlegungslast regelmäßig, wenn er schlüssig vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt waren. Dazu muss er die Personen und ihre Tätigkeiten konkret benennen.

 

Normenkette

ArbGG §§ 54a, 68; ZPO § 538; KSchG §§ 1, 23; ArbGG § 61a; ZPO §§ 251a, 301, 331a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.12.2016; Aktenzeichen 9 Ca 200/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2016 in Sachen 9 Ca 200/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung und hier in erster ...

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