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LAG Köln Urteil vom 12.03.2020 - 8 Sa 507/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bereits die Bewerbung auf eine Anzeige für eine Anstellung als Freelancer auf Honorarbasis zielt auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses als freier Dienstnehmer.

2. Für ein freies Dienstverhältnis spricht auch, dass der Dienstverpflichtete im Zeitraum von etwa einem halben Jahr auf 14 mehrtägigen Veranstaltungen als IT-Operator für eine pauschale Vergütung in Höhe von 250 bis 300 EUR netto pro Tag tätig war. Das gilt umso mehr, wenn er dem Auftraggeber Rechnungen erteilte, in denen auch die Umsatzsteuer ausgewiesen war.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 14.08.2019; Aktenzeichen 3 Ca 678/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.08.2019 - 3 Ca 678/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Veranstaltungsbereich und bietet für andere Unternehmen zumeist computergestützte innovative Veranstaltungen und Events an. Der Kläger war seit seiner Bewerbung auf eine entsprechende Anzeige der Beklagten hin als Freelancer in der Zeit vom 06.09.2017 bis zum 20.03.2018 insgesamt auf 14 mehrtägigen Veranstaltungen als IT-Operator und in der Veranstaltungsorganisation der Beklagten tätig. Er erhielt für seine Einsätze aufgrund mündlicher Vereinbarung eine pauschale Vergütung in Höhe von 250,00 € netto pro Tag, wenn für die jeweilige Veranstaltung mindestens zwei Mitarbeiter von der Beklagten eingesetzt wurden und in Höhe von 300,00 €...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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  (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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