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LAG Köln Urteil vom 11.12.1996 - 7 (11) 802/96

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Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn bei einem Betriebsübergang vom bisherigen Betriebsinhaber hinsichtlich der Arbeitnehmer Arbeitnehmerüberlassung an den neuen Betriebsinhaber betrieben wird und die Arbeitnehmer damit einverstanden sind, gilt nicht die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB, sondern gelten die Bestimmungen des AÜG.

 

Normenkette

BGB § 613a; AÜG

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 9 Ca 6268/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten 1) gegen die Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.1996 – 9 Ca 6268/95 – wird zurückgewiesen, soweit das am 01.10.1985 begründete Arbeitsverhältnis betroffen ist; die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die Beschäftigungsverurteilung im Urteil wird aufgehoben, die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte 1) zu 3/5.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.

Der Kläger war vom 01.04.1967 bis zum Jahre 1972 Angestellter der Beklagten 1) und ist durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 04.09.1985 per 01.10.1985 von der...

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