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LAG Köln Urteil vom 09.06.2010 - 9 Sa 1218/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahmeklausel. ergänzende Vertragsauslegung. Überleitungstarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach die „Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter bzw. Angestellten der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung” gelten, beinhaltet nach ihrem Wortlaut keine Tarifwechselklausel, so dass nur die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im Telekommunikationsbereich Anwendung finden.

2. Nach ergänzender Vertragsauslegung gelten allerdings auch solche Tarifbestimmungen für das Arbeitsverhältnis, die in einem aus Anlass eines Betriebsübergangs auf eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft (hier: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH) abgeschlossenen Überleitungstarifvertrag festgelegt sind, sofern auch die Deutsche Telekom AG Tarifvertragspartei ist.

3. Zum Zustandekommen einer Tarifeinigung, deren Gültigkeit von der Zustimmung der zuständigen Gremien der Tarifvertragsparteien abhängig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; TVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.08.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1204/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen 4 AZR 656/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.08.2009 – AZ: 3 Ca 1204/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 30. November 2008 auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. September 1975 bei der D T AG bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D B, als Vollzeitbeschäftigter tätig.

In dem Arbeitsve...

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