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LAG Köln Urteil vom 08.07.2016 - 9 Sa 14/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer eines Kapitallebensversicherungsvertrages, der durch teilweise Umwandlung des Lohnanspruchs in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz finanziert wird, so besteht auch bei einem finanziellen Engpass kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Kündigung des Versicherungsvertrages und Auszahlung des Guthabens an ihn.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 19.11.2014; Aktenzeichen 4 Ca 981/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2018; Aktenzeichen 3 AZR 586/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.11.2014 - 4 Ca 981/14 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages.

Die Beklagte entwickelt und produziert Kunststoff-Systeme für Kraftfahrzeuge. Der geborene Kläger ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2000 schloss der Kläger bei der A AG eine Lebensversicherung ab.

Gemäß Vereinbarung vom 13.03.2001 wurde der Anspruch des Klägers auf Barlohn in Höhe eines Betrags von 2.000,- DM jährlich in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt. Die Beklagte verpflichtete sich, den umgewandelten Betrag in die Direktversicherung bei der A Lebensversicherung AG zu zahlen.

Unter dem 14.05.2001 teilten die Parteien der A AG mit, dass die Beklagte nunmehr die Versicherungsnehmerin der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung sein solle. Ende 2009 wurde der Ver...

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