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LAG Köln Urteil vom 05.12.2007 - 8 Sa 1073/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tarifnorm des § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997 (MTV) stellt auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.

2. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 MTV setzt das Feststehen der Beendigung voraus. Herrscht Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich sein Ende gefunden hat, kann die Verfallfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 MTV nicht vor Klärung dieser Frage zu laufen beginnen

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 8 Ca 3468/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 5 AZR 168/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.824,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.412,16 EUR seit dem 01.11.2005 sowie aus 2.412,16 EUR seit dem 1.12.2005 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 37,82 %, die Beklagte 62,18 %.

4. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 18,8 %, die Beklagte 81,2 %.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger stand seit dem 1. Januar 2000 in einem den Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW unterfallenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

Die Monatsvergütung belief sich zuletzt auf 2.412,16 EUR.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 15. September 2005 .

Der Kläger erhob hier...

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