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LAG Köln Urteil vom 05.04.2000 - 2 Sa 1320/99

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 5652/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 3 AZR 339/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.04.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 5652/98 – teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen, soweit das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert wurde.

 

Tatbestand

Der am 03.06.1937 geborene Kläger war ab 01.01.1986 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Vertrages vom 15.05.1991 als Handlungsbevollmächtigter. Am 11.06.1991 schloß er mit der Beklagten einen Pensionsvertrag, wonach er eine Pension erhalten sollte, wenn er nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Bezuges von Altersruhegeld oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Bezuges vorgezogenen Altersruhegeldes aus den Diensten der Gesellschaft ausschied. Die Ziffern 3.3 und 3.4 enthielten folgende Regelungen:

3.3 Bei Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes (Ziffer 1.3) wird der nach Ziffer 3.1 berechnete Pensionsanspruch um den in der AVK-Satzung festgelegten versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt. Sofern bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 % gegeben sind, werden Sie hinsichtlich der Abschlagsregelung aus diesem Vertrag und der AVK so gestellt, wie ein nichtschwerbehinderter Mitarbeiter, der bei Beginn der Altersrente das 63. Lebensjahr vollendet hat.

3.4 Besteht ein unverfallbarer Pensionsanspruch nach Ziffer 2, so berechnet sich die Ihnen im Versorgungsfall zustehende Leistung aus dem ohne das vorher...

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