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LAG Köln Urteil vom 05.03.1998 - 5 Sa 1470/97

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmer. Rundfunkbeauftragter

 

Leitsatz (amtlich)

Ein sog. Rundfunkbeauftragter, der im Auftrag einer Rundfunkanstalt zur Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Bestimmungen eingesetzt wird, ist in der Regel kein Arbeitnehmer, wenn er in der Bestimmung seiner Arbeitszeit im wesentlichen frei ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.05.1997; Aktenzeichen 18 Ca 7706/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 5 AZR 469/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.1997 – 18 Ca 7706/96 – abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. bestanden hat und ob die Rechtsbeziehung zwischen ihnen aufgrund Kündigung des Beklagten vom 06.08.1996 zum 30.11.1996 beendet worden ist.

Die Parteien haben unter dem 24.06.1991 eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Kläger mit der Überwachung der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen im Gebiet Nr. 43 betraut wird. Der Beauftragte übernimmt es hiernach u.a. gemäß Ziffer 2) der Vereinbarung, die Rundfunkteilnehmer über die Anmeldungen von bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten sowie über die Regelungen des Gebühreneinzugs zu beraten und Auskünfte über das Bereithalten und die Anmeldung einzuholen sowie über das bei An- und Änderungsmeldungen von Rundfunkempfangsgeräten (Hörfunk- und Fernsehgeräten) zu beachtende Verfahren zu informieren und diese Meldungen für den Beklagten entgegenzunehmen. Dem Kläger wurde eine Dienstausweis erteilt, womit er sich nach II Ziffer 2 der Ver...

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