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LAG Köln Urteil vom 04.12.2013 - 11 Sa 656/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung Verzugszinsen. Zinsen auf Bruttovergütung. Zinsen aus Nettovergütung. Brutto und netto

 

Leitsatz (amtlich)

Verzugszinsen sind grundsätzlich aus der Bruttovergütung zu berechnen (BAG, Beschl. vom 07.03.2001 - GS 1/00 -). Auf die Bruttovergütung sind öffentlich-rechtliche Leistungen anzurechnen. In Höhe des anzurechnenden Betrages entfällt damit die vom Bestehen der Hauptforderung abhängige Zinspflicht des Schuldners (BAG, Urt. vom 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - m. w. N.). Der Verzugsgläubiger ist unter Beachtung dieser Prämisse nicht gehindert, die Zinsen ratierlich bezogen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum geltend zu machen (BAG, Urt. vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11 - m. w. N.).

 

Normenkette

BGB § 286; TVöD § 37; SGB II; SGB III

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 26.11.2009; Aktenzeichen 8 Ca 4759/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.11.2009 - 8 Ca4757/07 d - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, abzüglich am 01.07.2008 gezahlter 4.032,73 € an den Kläger Zinsen

    • a)

      in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 aus 3.150,11 € brutto,

    • b)

      in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 aus 3.000,11 € brutto,

    • c)

      in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 aus dem Differenzbetrag von 3.000,11 € brutto abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit erstatteter 387,40 €,

    • d)

      in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 aus dem Differenzbetrag von 3.150,11 € brutto abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit erstatteter 1.162,20 €,

    • e)

      in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 aus dem Differenzbetrag von 3.000,11 € brutto a...

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